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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Hier können Sie unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einsehen
oder direkt als PDF herunterladen.
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ausdrücklich für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend, noch für künftige Aufträge. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweiligen Satz zusätzlich in Rechung gestellt und ausgewiesen.

8. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist gemäß Zahlungsvereinbarung an die Firma BAUERMEISTER Gastro-Design-GmbH zu leisten. Die Verkäuferin bestimmt, auf welche Forderungen eingehende Zahlungen zu verrechnen sind. Eventuelle mit der Zahlung entstehende Kosten und/oder Gebühren trägt der Käufer. Bei Zahlung durch Scheck werden die Forderungen erst mit deren Einlösung getilgt. Wird ein Scheck nicht eingelöst, ist die Rest- forderung sofort zur Zahlung fällig, und die Verkäuferin ist sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu fordern. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz berechnet.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum Eingang des gesamten Rechnungs-betrages aus der Bestellung Eigentum des Lieferers. Schuldet der Besteller aus der sonstigen Geschäftsbeziehung zu dem Lieferer noch etwas oder entsteht bis zum Eingang des gesamten Rechnungsbetrages aus der Bestellung eine neue Forderung, so bleibt das Eigentum bis zur Tilgung auch dieser Forderung vorbehalten. Eine Weiterveräußerung der Ware durch den Besteller, vor Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers gestattet. Die daraus ent-stehenden Forderungsrechte werden schon jetzt an den Lieferer abge-treten. Diese Abtretung erfolgt nur zur Sicherung des Lieferers und be-rührt die Zahlungspflicht des Bestellers nicht, es sei denn, dass der Lie-ferer vom Schuldner der abgetretenen Forderung befriedigt worden ist. Der Abtretende ist verpflichtet, eingezogenen Beträge unverzüglich an den Lieferer abzuführen und sich jeder anderen Verfügung darüber zu enthalten. Wenn der Besteller später seine Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber nicht oder nicht pünktlich erfüllt, in unzulässiger Weise auf die Sache einwirkt, oder wenn dem Lieferer nach Abschluss Tatsachen bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn Wechselproteste oder Zahlungsvollsteckung-en in dessen Vermögen vorgenommen sind, so hat der Lieferer nach seiner Wahl ohne Fristsetzung das Recht, entweder die Ware heraus zu verlangen, ohne dass er dadurch seiner Ansprüche auf Befriedigung wegen der Kaufpreisforderung verlustig geht, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen dem Lieferer gehöriger Waren oder diesem abgetreten Forderungen dem Lieferer so-gleich anzuzeigen. Der Besteller trägt die Kosten einer Intervention und hat sie auf Verlangen vorzulegen.
Treten in den Verhältnissen des Bestellers Umstände ein, die eine wesentlich andere Beurteilung der Kreditlage bedingen, als sie nach den seitherigen Kreditunterlagen ergab, dann werden seine laufenden Ver-pflichtungen sofort fällig. Beeinträchtigte Kredit- oder Vertrauenswürdig-keit des Bestellers, die dem Lieferer erst nachträglich bekannt werden, berechtigen den Lieferer zum Rücktritt von der Lieferung. Falls der Käufer mit der vereinbarten Teilzahlung ganz oder teilweise im Rückstand ist, oder den vorstehenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, ist der Lieferer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und ohne gerichtliche Maß- nahme selbst oder durch einen Beauftragten, die gelieferte Ware zur Abholung zu bringen, gleichviel wo sich diese befindet, kraft einer un-widerruflichen Erlaubnis, die hierdurch erteilt ist. Eine verbotene Eigenmacht oder eine Verletzung des Hausrechts ist hierin nicht gelegen.
Geleistete Zahlungen werden in einer Höhe zurück-erstattet, die sich nach Abzug einer angemessenen Leihgebühr und Minderwertigkeit der Ware ergibt. Der Käufer kann die Ware ergänzen oder vervollständigen, wobei aber die so gewonnenen Fertig-erzeugnisse unter gleichen Bedingungen wie vor Eigentum des Lieferers verbleiben.

10. Vertretervollmacht
Die Vertreter des Lieferers sind nicht berechtigt, ohne Vorbehalt des Lieferers Zugeständnisse im Preis oder in den sonstigen Bedingungen zu machen. Ebenso sind die Vertreter ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht zum Inkasso ermächtigt. Zahlung der Rechnungen hat daher nur an die Lieferfirma zu erfolgen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich Lieferung und Zahlung, örtlich und sachlich, für alle ausdem Vertragsverhältnis unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch für die Wechselklagen, gilt 70439 Stuttgart in jedem Falle als vereinbart.

OBERRIEXINGEN, den 01. August 2014
BAUERMEISTER Gastro-Design-GmbH